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Ein Zusammenschluss in dem Rechtssinn ist grundsätzlich eine Verbindung von bislang selbständigen Unternehmen und zwar in der Weise, dass ein oder mehrere Unternehmen die Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben.
Als rechtlicher Oberbegriff umfasst der Zusammenschluss eine Reihe von Sachverhalten, die häufig - umgangssprachlich und/oder betriebswirtschaftlich - mit besonderen Termini genannt werden, etwa die Fusion, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (joint venture), die Übernahme oder die Unternehmensverbindung, sofern ca. die oben bereits angedeuteten und unten näher ausgeführten Voraussetzungen vorliegen. Der Zusammenschluss muss nicht notwendigerweise freiwillig vonstatten gehen. Zu welchem Zweck der Zusammenschluss stattfindet, ist unerheblich.
Eine Verbindung unselbständiger Unternehmen ist kein Zusammenschluss. Daher ist die Verbindung von zwei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile jeweils mehrheitlich von derselben Muttergesellschaft gehalten werden, eine unter dem Gesichtspunkt des Zusammenschlusses irrelevante konzerninterne Verbindung. Ein Zusammenschluss liegt auch nicht vor, wenn selbständige Unternehmen kooperieren, ohne dabei dem einen Unternehmen die Kontrolle über das andere zu gewähren und ohne die Kooperation in Form eines Gemeinschaftsunternehmens zu institutionalisieren. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere Unternehmen ihren Bedarf an einem bestimmten Produkt zu dem gemeinsamen Einkauf zusammenfassen. Die Kooperation kann allerdings mit dem Kartellverbot in Konflikt geraten, wenn sie mit Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist.
Zusammenschlüsse unterliegen je nach ihrer Bedeutung grundsätzlich der einzelstaatlichen oder europäischen Zusammenschlusskontrolle.
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Zusammenschlusstatbestände | |
Der "Zusammenschluss" wird sowohl in dem europäischen als auch in dem einzelstaatlichen Recht in der Regel durch Zusammenschlusstatbestände definiert und konkretisiert:
In Deutschland unterliegt der Zusammenschluss den §§ 35 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die entsprechende Zusammenschlusstatbestände enthalten. Danach ist ein Zusammenschluss
- der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens (einschließlich Verschmelzungen) in dem ganzen oder teilweise,
- der Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen,
- der Erwerb von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen (einschließlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens) sowie
- der Erwerb sonstigen wettbewerblich erheblichen Einflusses auf ein anderes Unternehmen.
Im europäischen Recht ist die Zusammenschlusskontrolle durch die so genannte Fusionskontrollverordnung VO 139/2004/EG (zuvor VO 4064/89/EWG) geregelt. Auch hier sind Zusammenschlusstatbestände vorhanden. Danach liegt ein Zusammenschluss vor, wenn
- zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder
- ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben (einschließlich der Gründung eines (Vollfunktions-) Gemeinschaftsunternehmens).
Der Zusammenschluss durch Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens wird üblicherweise als asset deal, der Zusammenschluss durch Erwerb von Kapitalanteilen oder Stimmrechten als share deal genannt.
Die Kontrolle über ein anderes Unternehmen in dem Sinne sowohl des deutschen als auch des europäischen Wettbewerbsrechts erlangt der Erwerber beispielsweise dadurch, dass er das Eigentum an Immobilien, Betriebsmitteln, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Vermögenswerten der Absichtgesellschaft erwirbt, oder dadurch, dass er die Möglichkeit erlangt, auf die Zusammensetzung der Entscheidungsorgane der Absichtgesellschaft und/oder die Beschlussfassung darin Einfluss zu nehmen, oder auch dadurch, dass personelle Verflechtungen mit der Absichtgesellschaft hergestellt werden.
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